· Fachbeitrag · Mittelverwendung
Mittelverwendung im Ausland ‒ diese Aspekte müssen Stiftungen beachten
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Schon seit längerem findet die Globalisierung auch im „Dritten Sektor“ statt. Körperschaften verwirklichen ihre förderungswürdigen Zwecke inzwischen auch im Ausland. Die Mittelverwendung im Ausland ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft, die die Finanzverwaltung im AEAO niedergelegt hat. Diese sollten Stiftungen kennen und beachten. |
Struktureller Inlandsbezug ‒ Mittelverwendung im Ausland
Verwirklicht die Körperschaft ihre förderungswürdigen Zwecke nur außerhalb von Deutschland, setzt die Steuerbegünstigung zusätzlich zu den sonstigen Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO den strukturellen Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO voraus. Einzelheiten dazu regelt Ziffer 7 zu § 51 Abs. 2 AEAO.
Förderung von Inländern im Ausland
Der strukturelle Inlandsbezug liegt vor, wenn durch die Tätigkeit im Ausland natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen kommt es nicht an. Die Förderung von Inländern im Ausland dürfte sich in der Praxis auf medizinische Versorgung, Bildungsförderung und vergleichbare Fälle beschränken, in denen Inländer im Ausland sind und dort gefördert werden (BeckOK AO/Erdbrügger, 11. Ed. 01.01.2020, AO § 51 Rz. 275).
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