· Fachbeitrag · Mustersatzungen (Teil 6)
Mehr- und Vielzahl von Satzungszwecken
von RA Dr. Christoph Mecking, Geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung, Berlin (www.stiftungsberatung.de)
| Stifter bzw. ihre Berater und die Finanzbehörden sind in Fragen der Satzungsgestaltung nicht immer einer Meinung. Wie in den bisherigen Beiträgen dieser Reihe gezeigt wurde, bieten schon die Formulierung und Umsetzung des Stiftungszwecks reichlich Diskussionsstoff. Dieser Beitrag greift weitere Beispiele zur Häufung von Stiftungszwecken auf. |
1. Vorratszwecke
Bei einer Stiftung, die viele Satzungszwecke erhalten sollte (SB 16, 219, Beispiel 12) wurde der Verweis in der Satzung auf die einschlägige Fundstelle in der AO vom Finanzamt (FA) beanstandet. Bei der Satzungsgestaltung war überlegt worden, die inhaltliche Zweckbestimmung der Förderkörperschaft („Förderung von Menschen in der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen, bei der Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung und in konkreten Notlagen“) in den Vordergrund zu stellen. Damit sollte die umständliche Wiederholung des Wortlauts der verschiedenen, in § 52 Abs. 2 AO genannten Zweckbereiche vermieden werden. Zur Klarstellung und aus technischen Gründen wurde nur auf die jeweiligen Ziffern des § 52 Abs. 2 AO verwiesen. Da die Stiftung auch als „Fundraising-Instrument“ (Mecking, in: Urselmann (Hrsg.): Handbuch Fundraising, 2016, 213) eingesetzt werden sollte, war eine möglichst leser-, sprich: spenderfreundliche Gestaltung der Satzung gefragt.
Das FA sah in diesem Fall aber auch noch weitere „Stolpersteine“. Der Satzungsentwurf sah einen umfassenden Katalog von steuerbegünstigten Zwecksetzungen vor. Diese konnten und sollten jedenfalls zu Beginn der Stiftungstätigkeit nicht alle gleichzeitig oder in einem engeren Zusammenhang verfolgt werden. Das FA griff hier die Problematik der Zulässigkeit von Vorratszwecken auf. Die Debatte darum hat vor allem in den letzten zwanzig Jahren im Zusammenhang mit Bürgerstiftungen an Intensität gewonnen (Schiffer, SB 15, 230; 16, 8, 48, 69). Das Thema wird besonders bemüht, wenn das anfänglich eingebrachte Grundstockvermögen relativ niedrig ausfällt, etwa mit dem Hinweis, dass die Anzahl der Satzungszwecke sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Körperschaft orientieren solle.
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