· Fachbeitrag · Öffentlich-rechtliche Stiftung
FG München erteilt öffentlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Stiftung in Bayern eine Absage
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Es ist nach bayerischem Landesrecht nicht möglich, eine öffentlich-rechtliche ‒ nicht rechtsfähige ‒ Stiftung zu errichten. Diese Auffassung vertritt das FG München. Das Ergebnis überrascht, weil zumindest in anderen Bundesländern unselbstständige öffentlich-rechtliche Stiftungen anerkannt werden. SB erläutert die Entscheidung und beschreibt die Konsequenzen für die Praxis. |
Um diesen Fall ging es vor dem FG
Mit notarieller Urkunde aus dem Jahr 1989, die mit der Überschrift „Zweckzuwendung und Stiftung“ versehen war, waren einer bayerischen Gemeinde Grundstücke überlassen worden. Die Gemeinde wurde dabei von ihrem Kämmerer vertreten. Die Übergeberin bestimmte in der Urkunde, dass der Ertrag der Grundstücke alten und mittellosen Bürgern der Gemeinde zugutekommen muss. Wem genau im einzelnen Erträge in Form von einmaligen Zuwendungen in besonderen Notfällen als auch Dauerleistungen zufließen sollen, sollten die nach der Gemeindeordnung zuständigen Gremien entscheiden.
Die Grundstücke wurden danach als nicht rechtsfähige Stiftung gemäß Art. 84 der bayerischen Gemeindeordnung zugewendet, der auch eine Satzung gegeben wurde. Durch Gemeinderatsbeschluss wurde die Zuwendung „unter Beachtung der damit verbundenen Auflagen“ angenommen und eine „nichtrechtsfähige Stiftung gemäß Art. 84 GO gegründet“. Die Stiftungssatzung wurde jedoch durch den Gemeinderat erst 2018 mit rückwirkendem Inkrafttreten zu einem Datum aus dem Jahr 1989 beschlossen.
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