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  • · Fachbeitrag · Rechnungslegung

    Die Rechnungslegung der Stiftung (Teil 4): Stiftungsvermögen und Kapitalerhaltung

    von Christiane Hoppe, Steuerberaterin und Nadine Wunderlich, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, beide BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Hamburg

    | Trotz jahrzehntelangen Ringens um einheitliche Vorschriften ist die Rechnungslegung von Stiftungen bisher weder auf Bundes- noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt. Dadurch eröffnen sich Spielräume. SB erläutert in einer Serie die Besonderheiten bei der Rechnungslegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Im vierten Teil geht es um das Stiftungsvermögen und den Kapitalerhalt. |

    Stiftungsvermögen und Kapitalerhalt

    Stiftungsvermögen und Kapitalerhalt sind die prägendsten Säulen des Stiftungswesens. Charakteristisch ist die Zweckbestimmung durch den Stifter sowie die dauernde und nachhaltige Erfüllung dieses Zwecks mithilfe des eingebrachten (und ggf. noch zu erwirtschaftenden) Stiftungsvermögens.

     

    Für diese schützenswerten Grundpfeiler gibt es keine einheitlichen und eindeutigen Regelungen. Denn in den Landesstiftungsgesetzen wird sowohl der Vermögensbegriff als auch das Prinzip des Kapitalerhalts unterschiedlich gebraucht. Außerdem weichen handels- und gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften auch in diesen Punkten wesentlich voneinander ab. Manche Stiftungsgesetze bezeichnen Vermögen, das erhalten werden muss, als Grundstockvermögen, andere Vorschriften nennen es Grundvermögen, Stiftungs-, Errichtungs- oder Dotationskapital. Auch eine Aussage darüber, in welcher Form das „Vermögen“ zu erhalten ist, wird bisher in keinem Gesetz getroffen.