· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Die Rechnungslegung von Stiftungen (Teil 2): Die Abbildung der vier Sphären
von Christiane Steffen, Steuerberaterin, und Nadine Wunderlich, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, beide BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Hamburg
| Trotz jahrzehntelangen Ringens um einheitliche Vorschriften ist die Rechnungslegung von Stiftungen bisher weder auf Bundes- noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt. Dadurch eröffnen sich Spielräume. SB erläutert in einer Serie die Besonderheiten bei der Rechnungslegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Im zweiten Teil geht es um die Abbildung der vier Sphären in der Rechnungslegung. |
Die vier Sphären in der Rechnungslegung
Für gemeinnützige Stiftungen bilden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 ff. AO die Leitlinien ihrer Betätigung. Daher sollten diese Vorgaben auch in der Rechnungslegung der Stiftung berücksichtigt werden, unabhängig von der Form der Rechnungslegung (zur Art der Rechnungslegung, SB 7/2020, Seite 122). Neben den Regeln zur Unmittelbarkeit, Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit spielt dabei in der Praxis die Aufteilung des Vermögens und der Betätigung in die „vier Sphären“ eine entscheidende Rolle.
In den vier Sphären spiegeln sich die vier möglichen Betätigungsfelder der Stiftung wider, nämlich
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