· Fachbeitrag · Rechnungslegung
Die Rechnungslegung von Stiftungen (Teil 1): Ein Überblick über Vorgaben und mögliche Formen
von Christiane Steffen, Steuerberaterin, und Nadine Wunderlich, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, beide BRL Boege Rohde Luebbehuesen, Hamburg
| Trotz jahrzehntelangen Ringens um einheitliche Vorschriften ist die Rechnungslegung von Stiftungen bisher weder auf Bundes- noch auf Landesebene abschließend gesetzlich geregelt. Dadurch eröffnen sich Spielräume. SB erläutert in einer Serie die Besonderheiten bei der Rechnungslegung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Im ersten Teil geht es um die Fragen: Welche Vorschriften für Stiftungen gibt es? Welche Bestandteile hat der handelsrechtliche Jahresabschluss? Wie lassen sich gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben berücksichtigen? |
Zielsetzungen der Rechnungslegung einer Stiftung
So zahlreich die Anzahl der Stiftungen in Deutschland, so unterschiedlich ist deren Größe und Betätigungsfeld. Daraus und aus den Besonderheiten der Rechtsform resultieren unterschiedliche Informationsbedürfnisse von Jahresabschluss-Adressaten. Während der Gläubigerschutz und die Ausschüttungsbemessung wesentliche Aspekte des handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind, muss die Rechnungslegung einer Stiftung auch Nachweis erbringen über den Kapitalerhalt des eingesetzten Vermögens und die ordnungsgemäße Mittelverwendung. Die „Ausschüttungsbemessung“ ist durchaus auch für Stiftungen relevant ‒ allerdings im Sinne der Bemessung der verwendungsfähigen Mittel. Verpflichtet zur Rechenschaftslegung ist der Vorstand der Stiftung.
Mindestanforderungen an die Jahresabschlussunterlagen
Die Rechnungslegung einer Stiftung besteht immer aus mehreren Teilen, unabhängig davon, welche Rechtsvorschriften im jeweiligen Fall anwendbar sind. Mindestens sind dies
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