· Fachbeitrag · Satzungsrecht
JStG 2020 und neuer AEAO ziehen Änderungs-bedarf bei Satzungen von Stiftungen nach sich
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Das Stiftungsrecht weist durch die zumeist bestehende Steuerbegünstigung von Stiftungen zahlreiche Berührungspunkte zum Steuerrecht auf. Die Vorgaben der Abgabenordnung müssen in der Satzung abgebildet werden, da ansonsten die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung gefährdet ist (§ 60a Abs. 4 AO). Neue Vorgaben haben sich durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 und den folgenden Anwendungserlass zur Abgabenordnung ergeben. SB erläutert Ihnen nachfolgend, um welche Vorgaben es sich handelt und wo die Stiftungssatzung angepasst werden muss. |
Neue gemeinnützige Zwecke
Der Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO wurde durch das JStG 2020 angepasst und erweitert. Folgende Zwecke wurden neu aufgenommen (BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Az. IV C 4 ‒ O 1000/19/10474 :004, Abruf-Nr. 223942):
- Förderung des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO),
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