· Nachricht · Schenkungsteuer
Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
| Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Das hat der BFH entschieden und damit die Entscheidung des FG Niedersachsen bestätigt. |
Hintergrund | Für die Erstausstattung einer Familienstiftung gilt nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG eine günstige Sonderregelung. Danach ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen. Danach richten sich dann der maßgebliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) und der anzuwendende Steuersatz (§ 19 ErbStG) für den Erwerb der Stiftung insgesamt. Für das FG Niedersachsen gehören zu diesen „entferntest Berechtigten“ alle Personen, die nach der Stiftungssatzung ‒ auch nur theoretisch ‒ in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 3 K 5/21, Abruf-Nr. 223623). Das sieht der BFH genauso. Die Formulierung des „entferntest Berechtigten“ ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige bezeichnet wird, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten soll (BFH, Urteil vom 28.02.2024, Az. II R 25/21, Abruf-Nr. 241787).
Weiterführender Hinweis
- Mehr Informationen zum BFH-Urteil finden Sie in SB 7/2024.