· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Ist höhere Schenkungsteuer für Errichtung ausländischer Familienstiftung europarechtswidrig?
| Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Deshalb hat es dem EuGH in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. |
Liechtensteinische Stiftung beansprucht Steuerklassenprivileg
Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkel der Stifterin.
Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung verlangte die Familienstiftung die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 Prozent nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß § 15 Abs. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit.
Das Finanzamt hatte aber anders gehandelt. Es hatte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs festgesetzt (Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20.000 Euro, Anwendung eines Steuersatzes von 30 Prozent nach Steuerklasse III). Hiergegen klagte die Stiftung vor dem FG Köln.
Ist Schlechterbehandlung der Liechtensteiner Stiftung gerechtfertigt?
Das FG bezweifelt in seinem Vorlagebeschluss, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist (FG Köln, Urteil vom 30.11.2023, Az. 7 K 217/21, Abruf-Nr. 240189 ‒ Rs. beim EuGH: C-142/24):
Die für das Verfahren relevante Fassung des § 15 Abs. 2 ErbStG lautet:
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(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. ² … 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. |