08.05.2023 · Nachricht · Sonderausgaben
Spende an gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz
| Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in Drittstaaten – d. h. weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Staat des EWR – vom Spendenabzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. Im Fall des Fehlens einer Verpflichtung zur Gewährung von Amts- und Beitreibungshilfe eines Drittstaats scheidet trotz Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten ein Abzug von Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz im Drittstaat aus, so das FG München. |
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