· Fachbeitrag · Speisenbereitung
Speisen im Altenwohnheim unterliegen dem Regelsteuersatz
| Die in einer Großküche eines Altenwohnheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Mahlzeiten sind keine Standardspeisen als Ergebnis einfacher standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstands im Sinne der aktuellen EuGH-Rechtsprechung. Daher führt deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nicht zu einer Lieferung, sondern wie bei einem Partyservice zu einer dem regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung. |
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb mehrere Altenwohn- und Pflegeheime. Sie ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrags Gesamtrechtsnachfolger der E-GmbH, von der sie entgeltliche Leistungen zur Versorgung der in den von der Klägerin betriebenen Altenwohn- und Pflegeheimen vollstationär untergebrachten Personen mit Speisen und Getränken bezog. Die E-GmbH hatte dabei die Speiseplanvorgaben der Klägerin einzuhalten und sämtliche Mahlzeiten mit eigenem Personal und eigener Kücheneinrichtung zuzubereiten. Dementsprechend betrieb die E-GmbH in den Heimen jeweils eine Großküche und bereitete dort Speisen für die Heimbewohner zu, die dann in entsprechenden Behältnissen unportioniert auf die einzelnen Stationen der Heime transportiert wurden. Dies sah der BFH nicht mehr als eine standardisierte Zubereitung von Speisen an (BFH 12.10.11, V R 66/09, Abruf-Nr. 120058).