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FG Münster versagt deutscher GmbH Abzug für Spende an gemeinnützige italienische Stiftung
| Das FG Münster hält die Spenden einer deutschen GmbH an eine in Italien ansässige gemeinnützige Stiftung nicht für nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähig. Dies folge daraus, dass die Satzung der italienischen Stiftung aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts mehrere Mängel aufweise, die ihrer Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehen. |
Die deutsche GmbH leistete u. a. Spenden an die in Italien ansässige X. ONLUS. Die Rechtsform der ONLUS ist im italienischen Recht für Körperschaften vorgesehen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen („Organizzazione non lucrativa di utilità sociale“, deutsch: „gemeinnützige Organisation ohne Gewinnabsicht“).
Nach Ansicht des FG erfüllt die X. ONLUS nicht ‒ wie § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) KStG verlangt ‒ die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 ff. AO. Das FG moniert dreierlei, nämlich dass
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