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  • · Fachbeitrag · Spenden

    Zuwendungen von deutscher Stiftung an Dritte: Das gilt für den Spendenabzug im In- und Ausland

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die meisten deutschen Stiftungen unterstützen Dritte mit Spenden ‒ und diese sollen natürlich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG das Einkommen der Stiftung mindern. Während der Abzug für Inlandsspenden regelmäßig unproblematisch ist, sieht das bei Spenden ins Ausland nicht so einfach aus. Der folgende Beitrag macht sie mit den Spielregeln vertraut. |

    Das gilt für den Abzug von Inlandsspenden

    Leistet eine Stiftung eine Spende an einen inländischen Empfänger, dann setzt der für Körperschaften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG verortete Spendenabzug voraus, dass der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite, also gemeinnützige Körperschaft ist. Ein inländischer Spendenempfänger bedeutet dabei jedoch nicht, dass der Empfänger seine gemeinnützigen Zwecke nur im Inland verwirklicht. Inlandsspenden können auch ins Ausland weitergereicht werden (§ 58 Nr. 1 AO).

     

    Wichtig | Der Spendenabzug gilt neben Körperschaften auch für natürliche Personen (§ 10b Abs. 1 EStG) und für die Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).