· Fachbeitrag · Spenden
Zuwendungen von deutscher Stiftung an Dritte: Das gilt für den Spendenabzug im In- und Ausland
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Die meisten deutschen Stiftungen unterstützen Dritte mit Spenden ‒ und diese sollen natürlich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG das Einkommen der Stiftung mindern. Während der Abzug für Inlandsspenden regelmäßig unproblematisch ist, sieht das bei Spenden ins Ausland nicht so einfach aus. Der folgende Beitrag macht sie mit den Spielregeln vertraut. |
Das gilt für den Abzug von Inlandsspenden
Leistet eine Stiftung eine Spende an einen inländischen Empfänger, dann setzt der für Körperschaften in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG verortete Spendenabzug voraus, dass der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite, also gemeinnützige Körperschaft ist. Ein inländischer Spendenempfänger bedeutet dabei jedoch nicht, dass der Empfänger seine gemeinnützigen Zwecke nur im Inland verwirklicht. Inlandsspenden können auch ins Ausland weitergereicht werden (§ 58 Nr. 1 AO).
Wichtig | Der Spendenabzug gilt neben Körperschaften auch für natürliche Personen (§ 10b Abs. 1 EStG) und für die Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig