· Fachbeitrag · Spenden
Wie konkret darf die Zweckbindung einer Spende sein? BFH nimmt detailliert Stellung
| Spender versehen ihre Zuwendung oft mit der Maßgabe, die Spende für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Das FG Köln hatte in Frage gestellt, ob in solchen Fällen noch ein Spendenabzug möglich ist. Der BFH hat dazu jetzt Stellung genommen. Seine Aussage: Auch ein eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug. |
Spende an Tierschutzverein zur anderweitigen Unterbringung
Im konkreten Fall hatte eine Privatperson an einen Tierschutzverein 5.000 Euro gespendet. Das Geld sollte verwendet werden, um einen Tierheimhund, der der Spenderin besonders ans Herz gewachsen war, dauerhaft in einer gewerblichen Hundepension unterzubringen.
Spende für Unterbringung eines Tierheimhunds in Hundepension
Der Verein stellte dafür eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Begründung: Es fehle es an der Mittelverwendung für einen gemeinnützigen Zweck, weil die Spenderin dem Tierschutzverein die Zuwendung nicht zur satzungsgemäßen Verwendung überlassen habe: Das Geld sei also gar nicht tatsächlich in die Verfügungsmacht des Vereins gekommen, er habe nur als Durchlaufstelle gedient.
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