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BFH: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Kultureinrichtungen
| Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S. 8 EStG steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 S. 8 EStG genannt ist. Das hat der BFH im Fall eines Musikvereins entschieden und damit ein Urteil des FG Köln kassiert ( BFH, Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21, Abruf-Nr. 232942 ). |
Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 86 | ID 48971876