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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    „Geschenke sind wie Angelhaken“: Neues zum Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FA StR, FA HGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | In seinem Urteil vom 15.1.19, X R 6/17, Abruf-Nr. 207824 , erläutert der BFH die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nach § 10b EStG , wenn ein Ehegatte seinem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten einen Geldbetrag mit der Auflage schenkt, diesen Geldbetrag an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu spenden. |

    1. Strittig: Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG

    Vor seinem Tod im Jahr 2007 überwies E schenkweise einen Betrag von 400.000 EUR auf das Bankkonto seiner Ehefrau, der Klägerin. Diese überwies Beträge von 100.000 EUR bzw. 30.000 EUR an zwei gemeinnützige Vereine, die hierfür auf den Namen der Ehefrau lautende Zuwendungsbestätigungen ausstellten. Die Ehefrau zeigte die von E erhaltene Schenkung dem Schenkungsteuer-FA an und vertrat dabei die Auffassung, die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer sei von 400.000 EUR um den Betrag der beiden Spenden zu mindern. Sie habe nur über den verbleibenden Betrag von 270.000 EUR frei verfügen können sollen und sei daher nur insoweit „bereichert“ i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Parallel hatte die Ehefrau diese Zuwendungen bei ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd in Abzug bringen wollen. Nachdem das Finanzamt jedoch von dem Vorbringen der Ehefrau im Schenkungsteuerverfahren erfuhr, versagte es den Abzug. Das FG wies die Klage der Ehefrau gegen das FA auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheids unter Berücksichtigung der Zuwendungen gemäß § 10b EStG ab.

    2. Auftragsverhältnis mit treuhänderischem Einschlag ...

    Der BFH meinte, dass, wenn man unterstellt, dass in dem zwischen den Eheleuten bestehenden Innenverhältnis E als Spender anzusehen sein sollte, dieser die Ehefrau nicht bereichern wollte und die letztlich an die beiden Vereine gezahlten Beträge bei der Ehefrau nur durchlaufende Posten darstellen sollten, sich das angefochtene Urteil als zutreffend erwiese. Denn eine Zuwendung von Vermögen mit dem Zweck, es zugunsten anderer zu verwenden, spricht bereits zivilrechtlich nicht für die Einordnung als Schenkung, sondern vielmehr für ein Auftragsverhältnis mit treuhänderischem Einschlag. Daher wäre in dieser Variante auch in Bezug auf die materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmale des § 10b EStG allein E als Zuwendender der Beträge von 100.000 EUR und 30.000 EUR anzusehen.