· Fachbeitrag · Steueränderungen
Änderungen im Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht im Überblick
| Das Jahressteuergesetz 2020 (Verkündung am 28.12.2020, Abruf-Nr. 218505 ) bringt eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht. SB hat die Änderungen nachfolgend in Kurzform tabellarisch aufgelistet. So können Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen. |
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Gesetzliche Regelung | In-Kraft-Treten | |
Ehrenamts- und Übungsleiterbetrag | ||
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro | 01.01.2021 | |
Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro | 01.01.2021 | |
Erhöhung der Nichtanrechnungsgrenzen für ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz sowie für ALG I auf 250 Euro |
| 01.01.2021 |
Spendenrecht | ||
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) von 200 Euro auf 300 Euro | § 50 Abs. 4 EStDV § 84 Abs. 2c | 01.01.2020 |
Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich (nach dem Abs. 2d ist der geänderte § 50 EStDV erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, „die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.“) | § 50 Abs. 1 S. 2 EStDV durch Art. 7 i. V. m. Art. 50 Abs. 10 zum 01.01.2024 aufgehoben; § 84 Abs. 2d EStDV i. V. m. § 50 EStDV | 01.01.2025 |
Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters | AO § 60b | 01.01.2024 |
Neue gemeinnützige Zwecke Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Abs. 2 S. 1 AO | ||
| § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO | 29.12.2020 |
| § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO | 29.12.2020 |
| § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO | 29.12.2020 |
| § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO | 29.12.2020 |
| § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO | 29.12.2020 |
Neue Zweckbetriebe | ||
| 29.12.2020 | |
| 29.12.2020 | |
Zeitnahe Mittelverwendung | ||
Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht bei jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro | § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO | 29.12.2020 |
Kooperationen und gemeinnützige Konzernstrukturen: Unmittelbarkeitsgrundsatz reformiert | ||
Unmittelbarkeit wird auf Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ausgeweitet | § 57 Abs. 3 AO | 29.12.2020 |
Gemeinnützigkeit für Holdings | § 57 Abs. 4 AO | 29.12.2020 |
Mittelweitergabe | ||
Unbeschränkte Mittelweitergabe auch ohne Eigenschaft als Förderkörperschaft, d. h. Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe (Nr. 2) wird aufgehoben | 29.12.2020 | |
Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe | 29.12.2020 | |
Kein Bescheid bei nicht gemeinnütziger Geschäftsführung | ||
Verweigerung der satzungsmäßigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Basis der tatsächlichen Geschäftsführung | § 60a Abs. 6 AO | 29.12.2020 |
Freigrenze steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | ||
Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro | § 64 Abs. 3 AO | 29.12.2020 |
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Gesetzliche Regelung | In-Kraft-Treten | |
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens Erweiterung um Leistungen in medizinischen Notlagen | 01.01.2021 | |
Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen Die Steuerbefreiung umfasst nun auch mit der Betreuung und Pflege „eng verbundene Leistungen“. | 01.01.2021 | |
Sozialgrenze bei Betreuungs- und Pflegekosten Die Steuerfreiheit ist nicht mehr davon abhängig, dass die Sozialgrenze im vorangegangen Kalenderjahr erreicht wurde. | 01.01.2021 | |
Verpflegungsdienstleistungen/Beherbergungsleistungen Befreit sind nun auch Verpflegungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertagesstätten und zusätzlich auch kurzfristige Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Schülern und Studierenden in Kindertagesstätten, Schulen oder Hochschulen. | 01.01.2021 | |
Verfahrensbeistand Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand bestellt wurden, sind steuerbegegünstigt. | 01.01.2021 |
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Gesetzliche Regelung | In-Kraft-Treten | |
| § 30 Abs. 5 ErbStG § 31 Abs. 1 ErbStG | 29.12.2020 |
Steuerbefreiung für Genossenschaften und Vereine, wenn sie auf der Grundlage von Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften nach §§ 52 ff. AO zur vorübergehenden Unterbringung Wohnungen an Wohnungslose (Obdachlose, Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber) überlassen. | § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 6 und 7 KStG | 29.12.2020 |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Jahressteuergesetz 2020 ‒ die wichtigsten Änderungen für gemeinnützige Stiftungen“, SB 1/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47048862