Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steueränderungen

    Änderungen im Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht im Überblick

    | Das Jahressteuergesetz 2020 (Verkündung am 28.12.2020, Abruf-Nr. 218505 ) bringt eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits-, Spenden- und Umsatzsteuerrecht. SB hat die Änderungen nachfolgend in Kurzform tabellarisch aufgelistet. So können Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen. |

     

    • Übersicht über die Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

    Gesetzliche Regelung

    In-Kraft-Treten

    Ehrenamts- und Übungsleiterbetrag

    Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro

     § 3 Nr. 26 EStG

    01.01.2021

    Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro

     § 3 Nr. 26a EStG

    01.01.2021

    Erhöhung der Nichtanrechnungsgrenzen für ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz sowie für ALG I auf 250 Euro

    • § 11b Abs. 2 SBG II
    • § 82 Abs. 2 S.2 SBG XII
    • § 25d Abs. 3 S. 2 Bundes-versorgungsgesetz
    • § 1 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
    • § 7 Abs. 3 S. 2 und 4 Asyl-bewerberleistungsgesetz

    01.01.2021

    Spendenrecht

    Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) von 200 Euro auf 300 Euro

     § 50 Abs. 4 EStDV

    § 84 Abs. 2c

    01.01.2020

    Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich (nach dem Abs. 2d ist der geänderte § 50 EStDV erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, „die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.“)

    § 50 Abs. 1 S. 2 EStDV durch Art. 7 i. V. m. Art. 50 Abs. 10 zum 01.01.2024 aufgehoben;

    § 84 Abs. 2d EStDV i. V. m. § 50 EStDV

    01.01.2025

    Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters

    AO § 60b

    01.01.2024

    Neue gemeinnützige Zwecke

    Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Abs. 2 S. 1 AO

    • Klimaschutz

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO

    29.12.2020

    • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO

    29.12.2020

    • Ortsverschönerung

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO

    29.12.2020

    • Freifunk

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO

    29.12.2020

    • Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen

     § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO

    29.12.2020

    Neue Zweckbetriebe

    • Flüchtlingshilfeeinrichtungen als Zweckbetrieb

     § 68 Nr. 1 c AO

    29.12.2020

    • Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 4 AO um die „Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen“

     § 68 Nr. 4 AO

    29.12.2020

    Zeitnahe Mittelverwendung

    Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht bei jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro

     § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO

    29.12.2020

    Kooperationen und gemeinnützige Konzernstrukturen: Unmittelbarkeitsgrundsatz reformiert

    Unmittelbarkeit wird auf Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ausgeweitet

     § 57 Abs. 3 AO

    29.12.2020

    Gemeinnützigkeit für Holdings

     § 57 Abs. 4 AO

    29.12.2020

    Mittelweitergabe

    Unbeschränkte Mittelweitergabe auch ohne Eigenschaft als Förderkörperschaft, d. h. Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe (Nr. 2) wird aufgehoben

    § 58 Nr. 1 und 2 AO

    29.12.2020

    Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe

     § 58a AO

    29.12.2020

    Kein Bescheid bei nicht gemeinnütziger Geschäftsführung

    Verweigerung der satzungsmäßigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Basis der tatsächlichen Geschäftsführung

     § 60a Abs. 6 AO

    29.12.2020

    Freigrenze steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

    Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro

     § 64 Abs. 3 AO

    29.12.2020

     

     

    • Übersicht über die für Gemeinnützige relevanten Änderungen im Umsatzsteuerrecht

    Gesetzliche Regelung

    In-Kraft-Treten

    Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

    Erweiterung um Leistungen in medizinischen Notlagen

     § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG

    01.01.2021

    Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen

    Die Steuerbefreiung umfasst nun auch mit der Betreuung und Pflege „eng verbundene Leistungen“.

     § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG

    01.01.2021

    Sozialgrenze bei Betreuungs- und Pflegekosten

    Die Steuerfreiheit ist nicht mehr davon abhängig, dass die Sozialgrenze im vorangegangen Kalenderjahr erreicht wurde.

     § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG

    01.01.2021

    Verpflegungsdienstleistungen/Beherbergungsleistungen

    Befreit sind nun auch Verpflegungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertagesstätten und zusätzlich auch kurzfristige Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Schülern und Studierenden in Kindertagesstätten, Schulen oder Hochschulen.

     § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG

    01.01.2021

    Verfahrensbeistand

    Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand bestellt wurden, sind steuerbegegünstigt.

     § 4 Nr. 25 S. 3 UStG

    01.01.2021

     

     

    • Übersicht über weitere für Gemeinnützige relevante Änderungen

    Gesetzliche Regelung

    In-Kraft-Treten

    • Anzeigepflicht für Familienstiftungen (und Vereine zum Zwecke einer Familie) bei Vermögensübertragungen (§ 30 Abs. 5 ErbStG); Finanzamt kann von jedem Familienmitglied der Stiftung oder des Vereins die Abgabe einer Steuererklärung verlangen (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
    • Gilt aber nur bei Stiftungen und Vereinen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; das sind solche, die im Interesse einer Familie errichtet sind.

     § 30 Abs. 5 ErbStG

     § 31 Abs. 1 ErbStG

    29.12.2020

    Steuerbefreiung für Genossenschaften und Vereine, wenn sie auf der Grundlage von Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften nach §§ 52 ff. AO zur vorübergehenden Unterbringung Wohnungen an Wohnungslose (Obdachlose, Bürgerkriegsflüchtlinge, Asylbewerber) überlassen.

    § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 6 und 7 KStG

    29.12.2020

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Jahressteuergesetz 2020 ‒ die wichtigsten Änderungen für gemeinnützige Stiftungen“, SB 1/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47048862
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 47046827