· Fachbeitrag · Steueränderungen
Leistungen rund um die Ukraine-Hilfe: BMF schafft Erleichterungen auch für Stiftungsbereich
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Viele Stiftungen engagieren sich zugunsten der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen. Sie organisieren z. B. Spendenaktionen, starten Hilfstransporte und bringen Ukraine-Geflüchtete nach Deutschland. Jetzt hat das BMF Erleichterungen für Unterstützungsmaßnahmen in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 geschaffen, die auch für Stiftungen wichtig sind. SB stellt sie Ihnen vor. |
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Stiftungen aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege, die einem staatlich anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege angehören, können für Spenden bis zum 31.12.2022 zugunsten der Ukraine-Hilfe Sonderkonten einrichten. Sie können hier den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1a EStDV nutzen (BMF, Schreiben vom 17.03.2022, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :013, Abruf-Nr. 228132).
Wichtig | Als Nachweis der geleisteten Spende genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking). Bis zur Einrichtung eines solchen Sonderkontos kann die Stiftung auch ein anderes Konto nutzen (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1b, 1. HS EStDV). Auch in dem Fall lässt sich der vereinfachte Zuwendungsnachweis nutzen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Spenden über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten eingezahlt werden. Dieser Dritte kann dann die eingegangenen Spenden auf eines der Sonderkonten der Stiftung einzahlen. Auch hier genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV).
Nach § 50 Abs. 5 EStDV können auch Dritte Treuhandkonten einrichten und Spenden für die Stiftung zugunsten der Ukraine-Hilfe sammeln. Diese erteilen als Nachweis regulär eine Zuwendungsbestätigung, die auf den jeweiligen Spender ausgestellt ist. Der Stiftung muss dann eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben werden.
Spendenaktionen von Stiftungen
Es können sich auch Stiftungen an der Ukraine-Hilfe beteiligen, denen das nach ihrer Satzung eigentlich nicht erlaubt ist, weil sie insbesondere keine mildtätigen Zwecke verfolgen oder regional gebunden sind. Diese Stiftungen können nun zu Spenden aufrufen, um Betroffene zu unterstützen. In dem Fall schadet es der Gemeinnützigkeit nicht, wenn Stiftungen Mittel, die sie im Rahmen einer solchen Spendenaktion erhalten, ohne Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck unmittelbar selbst verwenden. Sprich: Diese Stiftungen können, obwohl sie satzungsmäßig einen anderen Förderzweck haben, die Mittel für die Ukraine-Hilfe verwenden. Bei den betroffenen Personen kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
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Die Stiftung K fördert nach ihrem Satzungszweck „Kunst und Kultur“. Deshalb kann sie satzungsgemäß ihre Mittel eigentlich nur für Projekte verwenden, die einen künstlerischen oder kulturellen Bezug aufweisen. K kann nun zu Spenden zur Unterstützung der für die vom Krieg in der Ukraine Betroffenen aufrufen, ohne dass dies zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führt. |
Die Stiftung kann sich auch darauf beschränken, Spenden zu sammeln und diese weiterzuleiten;
- entweder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder
- an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffene.
Wichtig | Die Stiftung muss dann entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Und sie muss darin auf die Sonderaktion hinweisen.
Begünstigte Mittelverwendung oder -weitergabe
Weiter sieht es das BMF als unschädlich für die Steuerbegünstigung der Stiftung an, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, für die vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Auch in den Fällen kann bei den Betroffenen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
PRAXISTIPP | Einer Änderung der Satzung bedarf es nicht. Mag auch die Mittelverwendung aus Sicht der Finanzverwaltung steuerunschädlich sein, so verstößt sie gegen den Stifterwillen, sodass hier zwingend eine Absprache mit der Stiftungsaufsicht erfolgen sollte. |
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Die Stiftung, die ein Museum betreibt, stellt Räumlichkeiten zur Verfügung, damit die Geflüchteten aus der Ukraine untergebracht werden können. |
Das BMF weist zudem auf die Möglichkeit der Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO hin. Danach kann die Stiftung Mittel steuerunschädlich weiterleiten
- an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung für von der Ukraine-Krise Betroffenen stehen, oder
- an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle.
Vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen der Stiftung
In der Praxis werden Ukraine-Flüchtlinge auch in Einrichtungen der Stiftung untergebracht, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Stiftung dienen (einschl. Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung). Hier stellt das BMF klar, dass Zweckbetriebe auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung der Ukraine-Flüchtlinge sind (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO).
Greifen bei den Leistungen der Einrichtungen der Stiftung Umsatzsteuerbefreiungen, wie § 4 Nr. 18 UStG (Wohlfahrtspflege) oder § 4 Nr. 23 bzw. 24 (Unterbringung von Jugendlichen und Kinder; Kinder- und Jugendhilfe) oder Umsatzsteuerermäßigungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG), werden sie auch im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet, so das BMF.
Sponsoring
Das BMF stellt klar, dass Aufwendungen des Sponsors für die dargestellten Zwecke der Ukraine-Hilfe nach den Maßgaben des Sponsoring-Erlasses (BMF, Schreiben vom 18.02.1998, BStBl 1998 I, 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Diese Aufwendungen stellen also Betriebsausgaben dar, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können. Hier bestehen keine Unterschiede zur bisherigen ertragsteuerlichen Einordnung des Sponsorings. Die wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen).
Bei der Stiftung sind diese Zuwendungen gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Auch Arbeitslohnspenden möglich
Weiter besteht die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer auf Teile des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten. Diese Lohnteile bleiben lohnsteuerfrei.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, dokumentiert und im Lohnkonto aufzeichnet bzw. der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Der Arbeitnehmer darf diese Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigen.