· Fachbeitrag · Stiftungsmanagement
Steuerliche Erleichterungen im Stiftungsbereich verlängert ‒ so profitieren Stiftungen davon
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Die Corona-Krise trifft auch die Stiftungswelt weiterhin. Da ist es erfreulich, dass das BMF die Billigkeitsregelungen bis Ende 2022 verlängert hat. Die Erleichterungen waren zunächst bis zum 31.12.2021 befristet worden. SB stellt die für Stiftungen relevanten Regelungen vor, die bis Ende 2022 verlängert worden sind. |
Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt weiter
Unverändert können Stiftungen den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV ohne betragsmäßige Beschränkung nutzen, wenn sie einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege angehören. Damit genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (BMF, Schreiben vom 15.12.2021, Az. IV C 4 ‒ S 2223/19/10003 :006, Abruf-Nr. 226478).
Satzungsfremde Tätigkeiten im Bereich der Corona-Hilfe
Für die Steuerbegünstigung der Stiftung ist es unschädlich, wenn sie ihre Mittel zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke verwendet, obwohl sie nach der Satzung andere Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist.
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