· Nachricht · Steuererklärung
Keine Anlage EÜR bei Unterschreitung der 35.000-EUR-Grenze
| Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt nicht mehr die Ausnahmeregelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR der Steuererklärung statt des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden kann. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat dazu klargestellt, dass Vereine auch weiterhin den Vordruck Anlage EÜR nicht abgeben müssen, wenn ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Einnahmengrenze von 35.000 EUR nicht überschreiten. |
Weil gemeinnützige Einrichtungen keine formale Gewinnermittlung erstellen müssen, besteht in diesen Fällen weder eine Pflicht zur Nutzung des Vordrucks Anlage EÜR (in Papierform) noch eine Verpflichtung zur Übermittlung durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (ELSTER). Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zusätzlich klargestellt, dass gemeinnützige Einrichtungen die EÜR freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung oder mit dem Vordruck Anlage EÜR in Papierform abgeben können (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo vom 20.4.18, ESt Nr. 03/2018, Abruf-Nr. 203050, FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2018/15 vom 11.5.18).