· Fachbeitrag · Steuererklärung
Vordrucke stellen neue Anforderungen an Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| In den Vordrucken für den Veranlagungszeitraum 2017 wurden neben redaktionellen Anpassungen auch wesentliche strukturelle Änderungen vorgenommen. Für gemeinnützige Stiftungen, die im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig sind, ist insbesondere die neue Anlage GEM zu beachten. Sie ersetzt als Bestandteil der einheitlichen Körperschaftsteuererklärung den bisher einzeln abgebbaren Vordruck Gem 1. Zusätzliche Zeilen zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung „nicht des Erwerbs wegen” i. S. d. § 66 Abs. 2 AO rufen nach Erläuterungsbedarf. |
1. Ausgangslage
Hintergrund der für Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege geltenden Neuerungen in den Erklärungsvordrucken ist das als „Rettungsdienstentscheidung“ bekannte Urteil des BFH vom 27.11.13 (I R 17/12, BStBl 2016 II, S. 68).
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege sind nach § 66 Abs. 1 AO als Zweckbetriebe einzustufen, wenn sie in besonderem Maße hilfsbedürftigen Personen i. S. d. § 53 AO dienen. Als Wohlfahrtspflege definiert § 66 Abs. 2 S. 1 AO die Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen, die wie folgt ausgeübt wird:
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