17.09.2019 · Nachricht · Steuerhinterziehung
Stiftungsvermögen in der ErbSt-Erklärung nicht angegeben
| Dient der Hauptzweck der Stiftungsgründung der Steuerhinterziehung, hat dies zur Folge, dass das Stiftungsvermögen nicht vom Vermögen des Stiftungsgründers getrennt, sondern diesem weiter zuzurechnen ist. Dieser zivilrechtlichen Rechtsprechung folgt auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung, zuletzt das FG Köln im Fall einer schweizerischen Stiftung. |
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