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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    BFH definiert echte und unechte Zuschüsse

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 22.4.15 (XI R 10/14 ) hat der BFH seine strengen Kriterien zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss bestätigt. Werden Leistungen (hier Arbeitsmarktförderung) mit öffentlichen Geldern finanziert, unterliegen sie der Umsatzsteuer, wenn sie derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlung richten. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht. |

    1. Der Fall des BFH (22.4.15, XI R 10/14, Abruf-Nr. 178880

    Geklagt hatte ein eingetragener Verein. Er realisierte in 2003 und 2004 Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsprojekte, die jeweils durch Zuschüsse des Landkreises, des Landes und der Bundesanstalt für Arbeit (BA) finanziert wurden (Leistungen I). Daneben führte der Verein weitere Leistungen aus, wie Verkauf von hergestellten Produkten, Erteilung von Unterricht für Dritte, Betrieb einer Kantine sowie eines „Dritte-Welt-Ladens“ (Leistungen II).

     

    Ab 2003 wurden Verwaltungsleistungen für den Verein von der dafür gegründeten Z-GmbH übernommen, an der der Verein zu 70 % beteiligt war. Daneben führte die GmbH auch Leistungen an externe Auftraggeber aus.