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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    BFH: Keine Erbersatzsteuer für nicht rechtsfähige Familienstiftungen

    von RAin Gabriele Ritter, und FAin für Steuer- und Sozialrecht Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 25.5.16 hatte das FG Köln (7 K 291/16, Abruf-Nr. 188156 ) entschieden, dass auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erbschaftersatzsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein können. Dem hat nun der BFH widersprochen. Für den BFH ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, sodass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nicht rechtsfähige Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Erbersatzsteuer fällt somit nicht an. |

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall war eine Stadt Trägerin einer nicht rechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung wurde aufgrund eines Testaments des 1871 verstorbenen Stifters errichtet, in dem er der Klägerin, der Stadt, ein Landgut zur Verwaltung in einer Stiftung vermachte.

     

    Die Erträge der Stiftung sollten (nach Abzug von Verwaltungskosten) für die Erziehung und Ausbildung von Nachkommen des Stifters und - im Fall deren Aussterbens - für „Bürgerkinder“ der Klägerin verwendet werden.