· Fachbeitrag · Steuerrecht
Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das BMF hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 4 Nr. 18 UStG vorgelegt, der zurzeit im Rahmen eines Meinungsaustausches den amtlich anerkannten Verbänden der Wohlfahrtspflege nach § 23 UStDV vorliegt. Eine Änderung des § 4 Nr. 18 UStG ist wegen bislang fehlender Umsetzung von Art. 132 Abs. 1g MwStSystRL und der Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes zwingend erforderlich, nachdem Änderungsversuche im letzten Jahressteuergesetz 2013 gescheitert waren. |
1. Inhalt der vorgeschlagenen Regelung
Mit der Neufassung sollen zukünftig eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden, soweit sie nicht bereits in anderen Nummern dieses Paragrafen genannt sind. Voraussetzung dafür soll sein, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Der Wortlaut ist folgender:
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Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht entnommen, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern dieses Paragraphen bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht. |
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