· Fachbeitrag · Steuerrecht
Zytostatikalieferungen: Der BFH hat entschieden
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24.9.14 (V R 19/11, Abruf-Nr. 173569 ) hat der BFH zur Frage der Umsatzbesteuerung von sog. Zytostatikalieferungen entschieden. Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG steuerfrei. |
1. Ein kurzer Rückblick
Im Rahmen eines durch den BFH an den EuGH gerichteten Vorabentscheidungsersuchens stand die Auslegung der Befreiungsvorschriften für Leistungen der Krankenhäuser und der Ärzte auf dem Prüfstand. Der BFH stellte dem EuGH drei Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung sogenannter Zytostatikalieferungen durch die Apotheke eines Krankenhauses an eigene Patienten bzw. an Patienten der ermächtigten Krankenhausärzte im Rahmen jeweils ambulanter Behandlungen.
Der EuGH beantwortete konkret nur die dritte Vorlagefrage, in der es um die steuerliche Behandlung der Arzneilieferungen an Patienten der ermächtigten Krankenhausärzte ging. Nach Auffassung des EuGH kann die Lieferung von Arzneimitteln und anderen Gegenständen an einen solchen Arzt nur ausnahmsweise dann umsatzsteuerfrei erfolgen, sofern sie im Zeitpunkt einer humanmedizinischen Heilbehandlung strikt notwendig ist. Dies wäre nach Auffassung der Generalanwältin, der sich der EuGH angeschlossen hat, der Fall, wenn sich die ärztliche Heilbehandlung einerseits und die Lieferung zytostatischer Medikamente andererseits in ein therapeutisches Kontinuum einfügen. Dies wäre denkbar, wenn die Abgabe von Arzneimitteln wie den im Ausgangsverfahren fraglichen Zytostatika im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung im Rahmen der ambulanten Krebsbehandlung eines Patienten unerlässlich ist, da diese ärztliche Leistung ohne diese Medikamentenabgabe sinnlos wäre (Urteil des EuGH vom 13.3.14 (Rs-366/12). Dabei bezog sich der EuGH auf die Bestimmung des Buchstaben c des Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Diese Regelung umfasst nicht Umsätze, die mit ärztlichen Heilbehandlungen eng verbunden sind. Anders sieht dies der für Krankenhäuser maßgebende Buchstabe b des Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie vor. Dort werden als umsatzsteuerfrei behandelt die Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze. Daraus sei im Grundsatz abzuleiten, dass die Abgabe von Arzneimitteln und sonstigen Gegenständen nicht gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1c der 6. EG-Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, außer wenn die Abgabe von Arzneilieferungen eine so enge Verknüpfung mit der ärztlichen Heilbehandlung bildet, dass sie ein sogenanntes Kontinuum bildet.
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