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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Urteil des EuGH zur Umsatzbesteuerung von Zytostatikalieferungen

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater

    | Der BFH hatte den EuGH mittels Vorabentscheidungsersuchens um Klärung der Auslegung der Befreiungsvorschriften im Zusammenhang mit der umsatzsteuerliche Behandlung von Zytostatikalieferungen durch die Apotheke eines Krankenhauses gebeten. Nun liegt die lang erwartete Entscheidung des EuGH vor ( 13.3.14, C-366/12, Abruf-Nr. 140927 ). |

    1. Was veranlasste den BFH zur Vorlage an den EuGH

    Im Streitfall wurden zum einen Heilbehandlungen durch das Krankenhaus selbst und zum anderen durch ermächtigte Krankenhausärzte erbracht. Die Zytostatikalieferungen erfolgten jeweils durch die Krankenhausapotheke zugunsten der ambulant zu behandelnden Patienten.

    • Die maßgeblichen Vorschriften aus Art. 13 Teil A Abs. 1 6. EG-Richtlinie
    • Buchstabe b): NachArt. 13 Teil A Abs. 1b der 6. EG-Richtlinie (heute Art 132 Abs. 1b MwStSystRL) sind die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze bestimmter dort näher bezeichnete Krankenhäuser umsatzsteuerfrei.

     

    • Buchstabe c): Nach Art. 13 Teil A Abs. 1c der 6. EG-Richtlinie (heute Art 132 Abs. 1c MwStSystRL) sind ferner von der Umsatzsteuer befreit die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin u.a. der selbstständig praktizierenden Ärzte. Buchstabe c sieht - im Gegensatz zu dem für die Krankenhäuser geltenden Buchstaben b - keine Befreiung des „eng verbundenen Umsatzes“ vor.