· Fachbeitrag · Stiftung & Spenden
Kein Sonderausgabenabzug bei rückdatierter Spendenbescheinigung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Eine rückdatierte Spendenbescheinigung berechtigt nicht zum Sonderausgabenabzug. Der Zuwendende kann auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung nicht vertrauen, wenn er ein laienhaftes Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung hat (FG Baden-Württemberg 24.2.14, 10 K 3811/12, Abruf-Nr. 142399). |
Sachverhalt
Am 21.11.08 errichtete der Kläger K eine unselbstständige Stiftung privaten Rechts. Am 19.12.08 überwies K das Stiftungskapital. Am 21.1.09 stellte das FA eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit der Stiftung aus. K fügte seiner Steuererklärung eine Spendenbescheinigung vom 23.12.08 bei, in der auf die vorläufige Bescheinigung des FA vom 21.1.09 über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung verwiesen wurde.
Tatsächlich handelte es sich bei der Stiftung um ein Anlagemodell am grauen Kapitalmarkt in Form eines Schneeballsystems: Anleger sollten Zuwendungen leisten, sodann sollte die Stiftung den Stiftern Darlehen für eine Vermögensanlage gewähren. Das FA widerrief am 18.6.12 die vorläufige Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig und versagte dem K den Sonderausgabenabzug für die Zuwendungen in den Stiftungsstock.
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