· Fachbeitrag · Stiftung und Steuern
Erst niedrige Zinsen ‒ nun Ärger mit der Steuer
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Mit Rückwirkung auf den 1.1.16 wurde im Juli 2016 der Kapitalertragsteuerabzug für steuerbegünstigte Stiftungen neu geregelt. Nach ersten Erfahrungen aus der Praxis kristallisiert sich heraus, dass keineswegs jede betroffene Stiftung mit der Neuregelung hinreichend vertraut ist. |
1. Grundsätzliche Steuerbefreiung eingeschränkt
Übersichtlich war es noch, als es genügte, wenn eine steuerbegünstigte Stiftung ihrer Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegte und nicht mit Kapitalertragsteuer belastet wurde. Dies hat sich seit dem 27.7.16 insoweit geändert, wenn die steuerbegünstigte Stiftung die Aktien, aus denen die Dividendenerträge resultieren, nicht ununterbrochen über einen Zeitraum von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge ‒ dies ist regelmäßig der Tag nach der Hauptversammlung ‒ gehalten hat („Mindesthaltedauer“, § 36a Abs. 2 S. 1 EStG). Dabei gilt die FIFO-Methode (First-In-First-Out), d. h. dass bei Anschaffungen und Veräußerungen unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Anteile auch zuerst veräußert wurden (§ 36a Abs. 2 S. 2 EStG).
Die gesetzliche Neuregelung wurde eingeführt, um sog. „Cum/Cum“-Gestaltungen (früher auch als „Dividendenarbitrage“ bezeichnet) so unattraktiv wie nur möglich zu machen (vgl. Schiffer, SB 17, 2).
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