· Fachbeitrag · Stiftungen als Vermieter
Neue Urteile zur Umsatzsteuer bei Vermietungsleistungen
von RAin Gabriele Ritter FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Nebenleistungen zu Vermietungsumsätzen stehen derzeit im Fokus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Während der BFH mit Urteil vom 11.11.15 (V R 37/14, Abruf-Nr. 183673 ) entschied, dass die Vermietung möblierter Räume und Gebäude nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei sein kann, befand der EuGH in einem Urteil vom 16.4.15 (C-42/14, Abruf-Nr. 144863 ), dass Betriebskostenumlagen aus Sicht des Unionsrecht eigenständige Leistungen sein können und damit der Steuerpflicht unterliegen. Welche Maßstäbe sind nun anzulegen? |
1. Das Urteil des EuGH
In der Rechtssache Wojskowa Agencja (EuGH 16.4.15, C-42/14, EuGH ECLI.EUC:2015:229) vermietete die Klägerin eine Immobilie steuerpflichtig an einen Dritten. Im Zusammenhang mit den Vermietungsleistungen hatte die Klägerin weitere Leistungen wie z. B. die Lieferung bestimmter Versorgungsleistungen (Elektrizität, Wärme und Wasser) und die Abfallentsorgung erbracht, indem sie den Mietern die Kosten weitergab, die sie für den Erwerb dieser Gegenstände und Dienstleistungen bei dritten Lieferanten zu tragen hatte.
Für diese Versorgungsleistungen stellte die Klägerin den Mietern Vorauszahlungen in Rechnung, deren Betrag im Mietvertrag festgelegt war, wobei sie den für jede dieser Versorgungsleistungen geltenden Steuersatz anwendete und sodann, sobald das Jahr abgelaufen war, eine Abrechnung der Konten in Abhängigkeit des tatsächlichen Verbrauchs des Mieters an Elektrizität, Wärme und Wasser vornahm. Das Gericht aus Polen wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob
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