· Fachbeitrag · Stiftungserrichtung
Unselbstständige Stiftung: Ab diesem Zeitpunkt beginnt für sie bereits die Steuerpflicht
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.
| Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.11 (I R 31/10, Abruf-Nr. 121035 ) über den Beginn der Steuerpflicht einer unselbstständigen gemeinnützigen Stiftung entschieden. Außerdem stellt er klar, dass sie steuerrechtlich Mitunternehmerin an einer Personenhandelsgesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein kann. Damit kann auch eine unselbstständige Stiftung Beteiligte an einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sein. Der folgende Beitrag stellt die Entscheidung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen vor. |
1. Der Fall des BFH
Die Eheleute A und B verfügten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, dass Alleinerbe der gemeinsame Sohn C als Vorerbe und der überlebende Ehegatte Nacherbe werden soll. Für den Fall des Nichteintritts der Nacherbschaft wurde ein eingetragener Verein (e.V.) als weiterer Nacherbe eingesetzt. Diesem wurde die Auflage erteilt, das nach Erfüllung der Vermächtnisse und Zahlung der Erbschaftsteuer verbleibende Vermögen in eine treuhänderische Stiftung einzubringen, wobei dem Testament als Anlage ein Stiftungsstatut beigefügt war.
Die B war zu Lebzeiten als Kommanditistin mit einem Anteil von 1,58 % an der B-KG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der B-KG sah eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Gesellschafters als Kommanditisten vor, wobei sich die Kommanditisten bei der Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte nur durch einen gemeinsamen Treuhänder vertreten lassen können, der der Gesellschaft gegenüber als alleiniger Kommanditist gilt. In der zeitlichen Abfolge kam es zu folgenden Ereignissen:
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