· Fachbeitrag · Stiftungsmanagement
50-Euro-Grenze: Haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge gewähren
| Seit 2022 gilt für Sachbezüge eine neue Obergrenze. Statt bisher 44 Euro sind 50 Euro pro Monat lohnsteuerfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Übers ganze Jahr können so unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600 Euro an Sachlohn steuer- und beitragsfrei gewährt werden. SB untersucht, für welche haupt- und ehrenamtlich Tätige in Stiftungen das Sachbezugs-Modell in Frage kommt. |
Mitarbeiter der Stiftung und hauptamtliche Vorstandsmitglieder
Mitarbeiter der Stiftung und hauptamtliche Vorstandsmitglieder können zusätzlich zum Barlohn Sachbezüge bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei erhalten. In einem Monat nicht ausgeschöpfte Beträge können aber nicht auf andere Monate übertragen werden.
- Steuerbegünstigte Sachbezüge können nur vorliegen, wenn es sich um eine Einnahme handelt, die nicht in Geld besteht (§8 Abs. 2 S. 1 EStG). Kann ein Mitarbeiter daher wählen, ob er einen Sachbezug (z. B. Gutschein) oder eine Geldleistung möchte, scheidet ein steuerbegünstigter Sachbezug aus. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Mitarbeiter für den Sachbezug entscheidet (Details im BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 221759).
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