· Fachbeitrag · Stiftungsveranstaltungen
Haftungsfalle: Geburtstagsfeier für den Kurator
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Im Urteil des FG Münster vom 20.2.19 (7 K 4084/16 E, SB 19, 108 , Abruf-Nr. 208349 , in dieser Ausgabe) ging es um die lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen einer Geburtstagsfeier, veranstaltet von einer steuerbegünstigten Stiftung zu Ehren ihres Kurators. Dieser Beitrag beschreibt die Praxisrelevanz der Entscheidung und zeigt, dass das Thema noch viel komplexer ist. |
1. Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung erscheint gerecht, um nicht zu sagen: geradezu salomonisch. Das hat man im Steuerrecht nicht immer. Es gibt aber noch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die steuerbegünstigte Stiftungen bei der Durchführung einer Geburtstagsfeier für einen altgedienten Kurator zu beachten haben. Diese wurden in der Entscheidung zwar nicht angesprochen, weil es dort „nur“ um die lohnsteuerrechtliche Beurteilung der Kosten für die persönlichen Gäste des Kurators im Verhältnis zwischen ihm und dem FA ging. Sie sollten aber darüber hinaus vom zu ehrenden Gremienmitglied und auch von der steuerbegünstigten Stiftung beachtet werden.
2. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen
Der Sachverhalt deutet darauf hin, dass der Kurator in Unkenntnis der Steuerbarkeit der von der Stiftung getragenen Kosten diese Einkünfte in seiner Steuererklärung gar nicht erst angegeben hatte. Da diese Steuerbarkeit aber besteht, wie das Gericht ja bestätigt hat, eröffnet die Nichtangabe dieser Kosten in seiner Steuererklärung ein nicht unerhebliches steuerstrafrechtliches Risiko für den Kurator. Denn die unvollständige Erklärung könnte als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) gewertet werden.
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