· Fachbeitrag · Stiftungsvermögen
Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen: Freie Rücklagen gemäß § 58 Nr. 7a AO
von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| Gemeinnützige Stiftungen dürfen gemäß § 58 Nr. 7a AO höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Der folgende Beitrag zeigt, was dabei beachtet werden muss. |
1. Überblick
Sinn der gesetzlichen Regelung, eine freie Rücklage in unbegrenzter Höhe bilden zu dürfen, ist es, gemeinnützigen Stiftungen die Durchführung größerer Vorhaben zu ermöglichen. Hierfür bedarf es häufig einer Sammlung der erforderlichen Mittel. Diesem Zweck dienen zwar auch insbesondere die Projektrücklage sowie die sonstigen zweckgebundenen Rücklagen gemäß § 58 Nr. 6 AO (Theuffel-Werhahn, SB 12, 153, 154). Im Unterschied zur Projektrücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO setzt die Bildung einer freien Rücklage nicht voraus, dass die Rücklagenbildung zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke „geeignet“ und „erforderlich“ sein muss. Ob eine Finanzierung aus den laufenden zeitnah zu verwendenden Mitteln der Stiftung möglich ist, bleibt für die Bildung der freien Rücklage irrelevant; ebenso wenig bedarf es eines konkreten Projektplans.
Dafür bestehen bei der Bildung einer freien Rücklage Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Anderenfalls, bei Überschreitung dieser Höchstgrenzen, liegen eine Mittelfehlverwendung i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und damit ein Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht vor. Seit dem 1.1.00 enthält die gesetzliche Regelung zwei unterschiedliche Tatbestandsalternativen, die beide kumulativ von gemeinnützigen Stiftungen erfüllt werden dürfen:
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