· Fachbeitrag · Stiftungsvermögen
Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen: In der „Start-up-Phase“ und bei wGB
von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
| „Spare in der Zeit, dann hast Du in der Not“ - das gilt auch für Stiftungen. Aus unterschiedlichen Gründen und Anlässen heraus haben gemeinnützige Stiftungen ein Interesse daran, Rücklagen zu bilden. Sei es, um die Beteiligungsquote an einer Tochtergesellschaft bei Durchführung einer Kapitalerhöhung zu wahren, um in der Errichtungsphase und den ersten Jahren den Kapitalstock zu erhöhen oder bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wGB), um damit deren langfristige Existenz zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung abzusichern. |
1. Rücklagenbildung zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
§ 58 Nr. 7b AO erlaubt es gemeinnützigen Stiftungen, Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften anzusammeln oder im Jahr des Zuflusses zu verwenden.
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Die gemeinnützige Stiftung S und eine weitere Körperschaft halten je 50 % der Geschäftsanteile an der gemeinnützigen T-GmbH. Die T-GmbH betreibt einen ambulanten Pflegedienst sowie ein Alten- und Pflegeheim. S und ihre Mitgesellschafterin haben die T-GmbH gemeinsam gegründet, um Synergien zu schöpfen. Das Stammkapital der T-GmbH beträgt gegenwärtig 100.000 EUR und soll, um damit notwendige Investitionen finanzieren zu können, gemäß § 55 GmbHG innerhalb des nächsten Jahres um 400.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht werden. Im laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftet die S im Rahmen der Vermögensverwaltung einen Überschuss von 150.000 EUR. Aus den übrigen drei „Sphären“: ideeller Bereich, Zweckbetrieb und wGB fließen ihr Mittel von 100.000 EUR zu. Der Vorstand der S möchte einen möglichst hohen Betrag in die Rücklagen einstellen. |
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