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  • · Fachbeitrag · Stiftungsverwaltung

    Unterliegt die Verwaltung von Treuhandstiftungen der Umsatzsteuer?

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Treuhandstiftungen werden von „Treuhändern“ verwaltet. Ist diese Verwaltung eine umsatzsteuerbare Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG? Falls ja, sind diese Leistungen auch umsatzsteuerpflichtig? |

    1. Das Problem

    Nicht jeder Stifter verfügt über das notwendige Vermögen, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und so auszustatten, dass diese ‒ gerade in der anhaltenden Niedrigzinsphase ‒ genügend Erträge für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke erwirtschaften kann. Häufig wird als Alternative an eine Treuhandstiftung gedacht. Professionelle Treuhänder ‒ gewerblich oder selbst steuerbegünstigt ‒ verwalten diese Treuhandstiftungen gegen Entgelt.

     

    Unterliegt die Stiftungsverwaltung der Umsatzsteuer und wird sie vom Treuhänder in Rechnung gestellt, bedeutet dies einen „echten“ Kostenfaktor für die Treuhandstiftung, weil sie regelmäßig keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat. Behandelt der Treuhänder die Verwaltung dagegen umsatzsteuerfrei, obwohl sie es nicht ist, birgt dies für ihn ein erhebliches Haftungsrisiko. Grund genug, dieses Thema ein wenig näher zu betrachten, zumal es hierzu kaum Rechtsprechung oder auch nur Literatur gibt.