· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Nochmals: Verwaltung von Treuhandstiftungen umsatzsteuerpflichtig?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Die Verwaltung von Treuhandstiftungen durch den Treuhänder stellt grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Aber sind diese Leistungen auch umsatzsteuerpflichtig, konkret: Muss der Treuhänder die Umsatzsteuer ausweisen und abführen? Der Beitrag knüpft an SB 19, 13 , an. Die Reaktionen der Leser auf diesen ersten Beitrag zeigen, dass an der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Verwaltung von Treuhandstiftungen ein erhebliches Interesse besteht. Wegen dieses Interesses sollen einzelne Fragen etwas vertiefter betrachtet werden. |
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„Mit großem Interesse haben wir den Beitrag in SB 19, 13 gelesen. Aktuell sind wir gehalten, unsere Rechnungen an unsere Treuhandstiftungen zu versenden. Nun warten wir gebannt auf den Teil 2, bzw. den Ausgang und das Fazit. Allgemein gefragt: Kommt eine Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer am Ende infrage?“ |
1. Stifter versus Treuhandstiftung als Leistungsempfänger
Im ersten Teil hatte ich begründet, dass und warum die Treuhandstiftung und nicht zum Beispiel der Stifter als Leistungsempfängerin anzusehen ist.
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