· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Abgabe von Inkontinenzhilfen durch Pflegeeinrichtungen ‒ Streit um Nettopreisabrede
von Iris Röttgering, Steuerberaterin, und Celina Tarras, LL.M., Rechtsanwältin, CURACON GmbH, Ratingen
| Rund um die Abgabe von Inkontinenzhilfen durch Pflegeeinrichtungen kocht gerade im Zusammenhang mit dem Hilfsmittelrahmenvertrag das Thema Nettopreisabrede und Umsatzsteuer bei einzelnen Kostenträgern hoch. Grund für SB, die Knackpunkte für die Stiftungen als Träger der Pflegeeinrichtungen steuerlich und rechtlich zu beleuchten. |
Umsatzsteuerrückforderung für Inkontinenzhilfen droht
Pflegeeinrichtungen versorgen ihre Bewohner mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen und rechnen ‒ sofern sie einem Hilfsmittelrahmenvertrag mit dem jeweiligen Kostenträger gemäß § 127 Abs. 1, 2 SGB V beigetreten sind ‒ gegenüber diesem die vereinbarte Monatspauschale ab.
Aus Sicht einzelner Kostenträger enthält der Vertrag eine sog. Nettopreisabrede, sodass nur umsatzsteuerpflichtige Leistungserbringer zur Abrechnung des Bruttobetrags berechtigt seien. Umsatzsteuerbefreite Leistungserbringer könnten hingegen nur den Nettobetrag abrechnen. In dem Zusammenhang fordern einzelne Krankenkassen die Träger auf, den Nachweis zur Umsatzsteuerpflicht als Selbstauskunft zu erbringen oder die Abrechnungen zu korrigieren. Für den Fall, dass eine Umsatzsteuerbefreiung gemeldet werde oder keine Rückmeldung erfolge, gehe der Kostenträger per se von einer Umsatzsteuerbefreiung aus. Im Anschluss seien Rückforderungsansprüche der abgerechneten Umsatzsteuer zu prüfen.
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