13.09.2021 · Nachricht · Umsatzsteuer
Abrechnungsleistungen für Krankentransporte sind befreit
| Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ im Sinnes des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sein. Sie sind umsatzsteuerbefreit, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 24.02.2021, Az. XI R 32/20, Abruf-Nr. 222986 ). |
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