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Abschnitt 4.20.1 UStAE: BMF erweitert den Begriff des Theaters
| Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt für Eintrittskarten u. a. für Theater und für vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler der ermäßigte Steuersatz. Das BMF hat jetzt die Definition dessen, was unter Theater fällt, erweitert und Abschnitt 4.20.1 UStAE entsprechend geändert. Das ist auch für Stiftungen relevant, die kulturelle Leistungen erbringen. |
Ein Theater liegt demnach vor, wenn Personen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Aufführung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolgt. Eine bestimmte Zuschauerzahl ist nicht erforderlich.
Zu den Theatervorführungen zählen demnach nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne sowie Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis hin zu Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Anders als bisher zählt das BMF zu den begünstigen Veranstaltungen jetzt auch politische Kabaretts, Varietéaufführungen und sonstige Veranstaltungen der Kleinkunst. Nicht unter die Ermäßigung fallen dagegen Filmvorführungen und reine Autorenlesungen vor Publikum. Als Nebenleistungen ebenfalls begünstigt sind die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen und die Vermietung von Operngläsern (BMF, Schreiben vom 12.11.2020, Az. III C 3 ‒ S 7177/17/10001, Abruf-Nr. 219043).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Kein ermäßigter Steuersatz für Dinner-Show“, SB 11/2018, Seite 208 → Abruf-Nr. 45552575