· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Arzneimittellieferungen durch Krankenhäuser: Streit um Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| In Fortsetzung der Umsatzsteuerfrage bei den sog. Zytostatikalieferungen steht nun die Umsatzsteuerpflicht von Fertigarzneimitteln in Krankenhäusern auf dem Prüfstand. Hier liegt nun ein erstes finanzgerichtliches Urteil vor. SB ordnet das Urteil für Sie ein und bewertet es für die Praxis. |
Arzneimittel im ambulanten Krankenhausbereich
Der BFH hatte 2014 entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung umsatzsteuerfrei ist (BFH, Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19/11, Abruf-Nr. 173569). Verschiedentlich wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsprechung des BFH auch auf die Abgabe von Fertigarzneimitteln im ambulanten Bereich eines Krankenhauses anwendbar sei. Bestätigt hat diese Sicht das FG Sachsen-Anhalt (Zwischenurteil vom 20.10.2021, Az. 3 K 1024/17, Abruf-Nr. 227555).
FG Sachsen-Anhalt plädiert für Umsatzsteuerfreiheit
Nach Meinung des FG ist die Abgabe von nicht individuell hergestellten Fertigarzneimitteln, die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, umsatzsteuerfrei. Dies soll jedenfalls für diejenigen Fertigarzneimittel gelten, die in Zusammenhang, d. h. gleichzeitig oder zeitlich hintereinander mit individuell hergestellten Applikationen wie z. B. den Zytostatika verabreicht werden.
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