· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Ausschließlichkeit“ als neues Kriterium des Zweckbetriebs nach § 68 AO?
von RAin StBin Martina Weisheit, Frankfurt/M.
| Der BFH hat mit Urteil vom 23.2.12 (V R 59/09, Abruf-Nr. 121660 ) entschieden, dass eine Körperschaft nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient ( § 56 AO ), wenn die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen. |
1. Gegenstand der Entscheidung
Mit dieser Entscheidung setzt der BFH die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für einen Zweckbetrieb i.S. des § 68 AO in Zusammenhang mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernis der Ausschließlichkeit (§ 56 AO). Dies führt zu Irritationen, da der Wortlaut des Tenors auch für einen bestehenden Zweckbetrieb nach § 68 AO kumulativ die Prüfung der Ausschließlichkeit nach § 56 AO voraussetzt.
2. Sachverhalt der Entscheidung
Eine als gemeinnützig anerkannte GmbH (Klägerin) verfolgte nach ihrem Gesellschaftsvertrag die Beschäftigung körper- und schwerbehinderter Menschen im Rahmen eines Integrationsprojekts i.S. des § 68 Nr. 3c AO. Die Tätigkeit der Klägerin bestand im Abschluss von (Sub-)Leasing-Verträgen in Kooperation mit einer nicht gemeinnützigen GmbH (A-GmbH). Die Kooperation war derart ausgestaltet, dass die Klägerin an die Endkunden Investitionsgüter weiterverleasen sollte, die von der A-GmbH an sie verleast wurden.
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