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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH konkretisiert Umsatzsteuerbefreiung für Kooperationen in der Gesundheitswirtschaft

    von Steuerberater Nils Schulten, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster

    | Ambulante und stationäre Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus als Subunternehmer in den Räumen eines anderen Krankenhauses sind nach § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt jedenfalls im Fall, in dem nach dem Kooperationsvertrag keine Personalüberlassung, sondern eine Heilbehandlungsleistung zwischen den Beteiligten geregelt wird. Ein unmittelbares Vertrauensverhältnis zum Patienten ist insoweit nicht notwendig. Das hat der BFH entschieden und so die Türe für Kooperationen zwischen Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft geöffnet. |

     

    Dieser Kooperationsfall lag dem Urteil zugrunde

    Einer der Kooperationspartner, Krankenhaus A, hat Patienten stationär/ambulant aufgenommen und die Behandlung dieser Patienten nach außen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Die beim Kooperationspartner, Krankenhaus B, angestellten Ärzte operierten dann die Patienten in den Räumlichkeiten des Krankenhauses A. Dazu hatten die beiden Krankenhäuser einen Kooperationsvertrag über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen geschlossen. Das Finanzamt und das FG Düsseldorf in der Vorinstanz haben die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig eingeordnet.

     

    BFH bejaht steuerfreie ambulante Heilbehandlungen

    Der BFH wertet die in Krankenhaus A durchgeführten medizinisch indizierten Operationen als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14a S. 1 UStG, Art. 132 Abs. 1c MwStSystRL. Die Auslegung des Kooperationsvertrags als Personalgestellung durch das FG widerspreche dem Vertragswortlaut und sei auch nicht durch weitere Begleitumstände gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 18.10.2023, Az. XI R 18/20, Abruf-Nr. 242105).