· Fachbeitrag · Zweckbetrieb
BFH: Unter diesen Voraussetzungen ist Beschäftigungsgesellschaft allgemeiner Zweckbetrieb
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Beschäftigungsgesellschaften sind nur im Sonderfall ein Katalogzweckbetrieb. Sie können aber als allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO begünstigt sein. Der BFH hat jetzt die Voraussetzungen dafür benannt. |
Was ist eine Beschäftigungsgesellschaft?
Beschäftigungsgesellschaften sind Einrichtungen, die ‒ meist mit Fördermitteln ‒ arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen in den Arbeitsmarkt reintegrieren. Im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- und Qualifizierungsmaßnahmen werden dabei häufig Waren hergestellt und vertrieben oder Leistungen an Dritte erbracht.
Grundsätzlich können Beschäftigungsgesellschaften Zweckbetriebe sein. Als Sonderregelung (sog. Katalogzweckbetrieb) gibt es hier die Vorschrift des § 68 Nr. 3c AO. Für solche Inklusionsbetriebe (früher Integrationsprojekte) gelten aber besondere Anforderungen. Daneben kommt ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO in Frage.
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