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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug bei sponsorfinanzierter Tätigkeit

    | Werden Tätigkeiten einer gemeinnützigen Körperschaft, die in ihren satzungsmäßigen nichtunternehmerischen Bereich fallen, aus wirtschaftlichen Einnahmen (Sponsoring) finanziert, entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte eine Forschungsstiftung eine langfristige medizinische Studie durchgeführt. Neben geringen Mitteln aus Spenden und Vermögenserträgen wurde die Studie überwiegend aus Sponsoringeinnahmen finanziert. Dazu schloss die Stiftung Verträge mit zwei Sponsoren, für die sie teils aktive Werbeleistungen erbrachte, teils die Erlaubnis erteilte, mit Hinweis auf die Unterstützung des Forschungsprojekts Imagewerbung zu betreiben. Obwohl die Einnahmen aus den Sponsorships umsatzsteuerpflichtig waren, verweigerte das FG den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen (Eingangsumsätzen) des Forschungsvorhabens. Unternehmerische (Sponsoring) und nichtunternehmerische Sphäre (Forschung) der Stiftung müssen, so das FG, grundsätzlich getrennt betrachtet werden. Der nichtunternehmerische Bereich ändert seinen Charakter nicht dadurch, dass er zwingend auf die Mittelzuflüsse aus dem unternehmerischen Bereich angewiesen war (FG Berlin-Brandenburg 11.6.12, 2 K 2091/09; Abruf-Nr. 122958).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 32/12 anhängig. Dieser muss nun klären, unter welchen Bedingungen ein Vorsteuerabzug in Frage kommt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Tätigkeiten, die in ihren satzungsmäßigen nichtunternehmerischen Bereich fallen, aus Sponsoring-Einnahmen finanziert.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 201 | ID 36469560