· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Umsatzsteuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis: EuGH-Urteil sorgt für Aufatmen
von Rechts- und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Der BFH hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob entgeltliche Umsätze innerhalb des Organkreises, also zwischen Organgesellschaft und Organträger bzw. zwischen Organgesellschaften, als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt werden können. Nun hat der EuGH grünes Licht gegeben: Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind nicht steuerbar. SB bringt Sie auf den aktuellen Stand. |
EuGH bejaht Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen
Der EuGH hat die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft bestätigt (EuGH, Urteil vom 11.07.2024, Rs. C-184/23, Abruf-Nr. 242640, Finanzamt T II). Diese Klarstellung sorgt auf mehreren Ebenen für Erleichterung.
Erleichterung für Unternehmer mit eingeschränktem Vorsteuerabzug
Insbesondere Unternehmern, die nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Banken und Versicherungen, Unternehmer im Gesundheits- und Sozialwesen und im Bildungsbereich sowie Vermieter von Wohnungen), können jetzt aufatmen. Müsste eine Organgesellschaft etwa ihre Leistungen an den Organträger mit Umsatzsteuer fakturieren und hätte der Organträger aus diesem Leistungsbezug keinen Vorsteuerabzug, weil er selbst umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen erbringt, würde dies zu einer erheblichen Verteuerung seiner Ausgangs- bzw. Endleistung führen. Zwar könnte die Organgesellschaft ihrerseits einen Vorsteuerabzug für ihre Eingangsleistungen geltend machen. Dieser hätte aber nur teilweise neutralisierende Funktion. Insbesondere für Bereiche mit besonders hohem Personalanteil wäre in der Gesamtbetrachtung mit einer Verteuerung zu rechnen gewesen. Ein Beispiel:
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