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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Mangels Gemeinnützigkeit: Auftragsforschung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz

    von RAin und FAin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter & Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater

    | Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, ob die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) als Leistung eines gemeinnützigen Betriebs gewerblicher Art ( § 69 Nr. 9 AO ) unterliegen kann. Mit Urteil vom 10.4.14 (5 K 2409/10 U, Abruf-Nr. 142216 ) vertritt es die Auffassung, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) in diesen Fällen keine Anwendung findet; es hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. |

    1. Der Fall des FG Münster

    Die Klägerin, eine Hochschule und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts, schloss in 2001 einen Werkvertrag mit Krankenversicherungen, in dem sie sich zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Gemäß § 1 des Werkvertrags diente die Studie der wissenschaftlichen Begleitung eines Modellvorhabens i.S. der §§ 63 ff. SGB V. In 2002 errichtete die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Auftragsforschung“, über den sie den Werkvertrag „abwickelte“. Über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kam es mit dem Finanzamt zum Streit.

    2. Die Auffassung des FG Münster

    Das Gericht ist - wie das Finanzamt - der Auffassung, dass die Klägerin auf Grundlage des Werkvertrags steuerpflichtige sonstige Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 9 UStG an ihre Vertragspartner erbracht hat.