· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues zur umsatzsteuerlichen Organschaft
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Köln
| In der jüngsten Zeit haben Finanzgerichte und auch der BFH vermehrt zur Thematik der umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden. In seinem aktuellen Urteil vom 7.7.11 (V R 53/10, veröffentlicht am 26.10.11) hat der BFH neue Voraussetzungen aufgestellt, die bei der Prüfung einer organisatorischen Eingliederung berücksichtigt werden müssen. |
1. Was versteht man unter umsatzsteuerlicher Organschaft?
Bei (entgeltlichen) Leistungsbeziehungen zwischen einer Stiftung und ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften würde ohne die Möglichkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft in nennenswertem Umfang Umsatzsteuer anfallen. Hierfür gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz von derzeit 19 %, wobei aufseiten des jeweiligen Leistungsempfängers häufig ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Ein Vorsteuerabzug ist immer dann nicht gegeben, wenn der Unternehmer (Leistungsempfänger) steuerfreie (Außen-)Umsätze erbringt. Dies beträfe z.B. den Fall einer stiftungsgeführten Bildungseinrichtung, die sich Reinigungsleistungen bei ihrer Tochtergesellschaft einkauft. Besteht jedoch zwischen der Stiftung und ihrer Tochtergesellschaft ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis, werden die Leistungen als nicht (umsatz)steuerbarer Innenumsatz behandelt.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person (Organgesellschaft) - meist eine GmbH - nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers (der Stiftung) eingegliedert ist. Zusätzlich muss die Beteiligung der Stiftung an der Tochtergesellschaft zum unternehmerischen Bereich der Stiftung gehören. Zu dem Erfordernis der organisatorischen Eingliederung hat der BFH nunmehr erneut entschieden.
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