· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Organschaft: Finanzielle Ein-gliederung und erneute Vorlage des BFH an EuGH
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Umsatzsteuerliche Organschaften sind bei Stiftungen sehr beliebt. In zwei Verfahren hat der BFH nun erneut zur umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden. Dabei hat er zum einen die Vereinbarkeit der Steuerschuldnerschaft des Organträgers mit Unionsrecht bestätigt und seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Zum anderen hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, in dem es um die auch für Stiftungen wichtige Frage des nicht steuerbaren Innenumsatzes geht. SB erläutert die Einzelheiten. |
Die umsatzsteuerliche Organschaft nach deutschem Recht
Zentrale Regelung des deutschen Organschaftsrechts ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Demnach wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.
BFH zu Steuerschuldnerschaft und finanzieller Eingliederung
Durch Urteil vom 18.01.2023 (Az. XI R 29/22 [XI R 16/18], Abruf-Nr. 234366) hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20, Abruf-Nr. 232748) klärende Aussagen zum deutschen Organschaftsrecht getroffen.
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