· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerschuld bei unrichtigem Steuerausweis: EuGH erleichtert Rechnungskorrekturen
von Rechts- und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Der EuGH hat eine auch für Deutschland wichtige Weichenstellung zur Steuerschuld bei unrichtigem Steuerausweis und bei Korrekturhandlungen des Rechnungsausstellers vollzogen. Nach Auffassung des EuGH schuldet der Rechnungsaussteller zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht, wenn sich die Rechnung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher richtet. SB macht Sie mit dem Urteil vertraut, das auch für den Stiftungs-/Krankenhausbereich relevant ist. |
Streit um Rechnungen mit zu hohem Steuerausweis
Eine GmbH war Betreiberin eines Indoor-Spielplatzes. Ihre Eintrittspreise unterstellte die GmbH der österreichischen Mehrwertsteuer von 20 Prozent, obgleich ‒ korrekt ‒ der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent anzusetzen gewesen wäre. Die GmbH berichtigte ihre Umsatzsteuererklärung und verlangte eine Steuererstattung in Höhe des Differenzbetrags. Dies lehnte das Finanzamt ab mit der Begründung, die GmbH schulde die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, solange sie nicht die Rechnungen korrigiert und den Differenzbetrag an die Kunden erstattet habe. Ansonsten sei die GmbH durch eine Steuererstattung ungerechtfertigt bereichert.
Das oberste österreichische Finanzgericht (Bundesfinanzgericht) legte diesen Fall dem EuGH vor.
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